AGBs der RollerSpaß Niederrhein GbR
1. Buchung - Zahlung - Kaution – Stornierung
Zur Buchung und verbindlichen Reservierung der Fahrzeugmiete werden 100% des Mietpreises nach 10
Tagen, spätestens 3 Tage vor der Übergabe benötigt. Kurzfristige Buchungen (online, persönlich vor Ort oder per Telefon) sind sofort zur Zahlung fällig. Die Kaution wird vor Übergabe in bar oder per PayPal hinterlegt.
Erfolgt nach der verbindlichen Buchung über den Mietpreis keine Zahlung, bzw. Geldeingang auf dem Vermieterkonto, erlischt der Anspruch des Mieters an dem reservierten Fahrzeug und der Vermieter behält sich vor das Fahrzeug anderweitig zu vermieten.
Wird die gebuchte Fahrzeugmiete kundenseitig mehr als 24 Stunden vor Mietbeginn abgesagt, erhält der Kunde die volle Zahlung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,--€ zurück. Unterlässt es der Mieter den Vermieter über die Stornierung der Buchung vor dem geplanten Mietbeginn zu informieren und meldet es erst danach oder gar nicht, wird die Zahlung einbehalten.
Die Kaution pro Roller in Höhe von 150,--€ und pro Quad 300,--€ wird vom Mieter in bar, oder per PayPal hinterlegt. Die Kaution wird bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs auf dem gleichen Zahlungsweg wieder gutgeschrieben.
Die Miete für das im Mietvertrag aufgeführte Fahrzeug entspricht der aktuellen Preisliste (frühere Preislisten verlieren ihre Gültigkeit). Die Zahlung des Mietpreises erfolgt spätestens bei Mietbeginn. Kaution und Mietpreis sind getrennt zu tätigen. Der Miettarif wird spätestens bei Vertragsabschluss festgelegt und kann nicht bei Rückgabe des Fahrzeuges nachträglich in eventuell günstigere Kombiangebote umgeändert werden. Der Mieter hat bei früherer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei weniger als im Tarif enthaltenen gefahrenen Kilometern keinen Anspruch auf eine Mietrückerstattung.
Mehr gefahrene Kilometer werden mit 35 Cent / km an den Mieter berechnet. Während der laufenden Miete können bei Bedarf auch Mietzeitverlängerungen nach Rücksprache mit dem Vermieter und dessen ausdrücklicher Bestätigung erfolgen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Verlängerung, da diese nur unter der Voraussetzung bestätigt werden kann, dass das gewünschte Fahrzeug nach seiner Mietzeit auch verfügbar ist und noch nicht anderweitig vermietet wurde.
Als Zahlungsmittel werden neben Bargeld auch Überweisungen (in Echtzeit) und mit PayPal akzeptiert.
2. Pflichten des Vermieters
a) Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Motorrad nebst Zubehör zum Gebrauch. Die vereinbarten Mietpreise enthalten Wartungsdienste, Kfz-Steuern, Schmiermittel, Verschleißteile, die Fahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Miettarife schließen nicht ein: Kraftstoff und Versicherung persönlicher Gegenstände. Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt immer ab der Übernahme des Motorrades durch den
Mieter.
b) Für das angemietete Fahrzeug besteht eine unbegrenzte Haftpflichtversicherung (Personenschäden pauschal bis 100 Mio. € / pro Person bis 15 Mio. €). Außerdem besteht eine Teilkaskoversicherung gegen Feuer-, Diebstahl-, und Wildschäden mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,-€.
3. Pflichten des Mieters
Zum Mietbeginn ist ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass und eine für das angemietete Fahrzeug entsprechende gültige Fahrerlaubnis vorzulegen. Alle Ausweise sind im Original vorzulegen.
Sollte der Mieter 2 Stunden später kommen als der vereinbarte Mietbeginn, so sind wir berechtigt, das Fahrzeug nicht länger freizuhalten und an den nächsten Kunden zu vermieten.
Für Schäden, die durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt sind (Wildschäden, Diebstahl, und Brand), haftet der Mieter max. in der Höhe der Selbstbeteiligung mit 150,-- €. Im selbstverschuldeten Schadensfall sind die Schäden unverzüglich beim Vermieter zu melden und bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter im Übergabeprotokoll festzuhalten. Der Mieter haftet für alle selbstverschuldeten Schäden in voller Höhe.
Bei Missachtungen wie alkohol- und rauschbedingter Fahruntüchtigkeit, Schäden durch Fahrten auf ungeteertem Untergrund, sowie Überlassung des Fahrzeuges an eine nicht berechtigte Person trägt der Mieter die Schäden in voller Höhe.
Schäden (Unfälle) mit Beteiligung Dritter, müssen unverzüglich polizeilich angezeigt werden, ansonsten behält sich der Vermieter vor die gesamte Schadenshöhe vom Mieter zu verlangen.
Muss die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug aufgrund eines nicht durch den Mieter verursachten technischen Mangels unterbrochen werden, hat der Mieter den Vermieter telefonisch zu informieren.
4. Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs
Zum Führen des Fahrzeugs ist nur der im Mietvertrag namentlich genannte Fahrer von uns berechtigt.
Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden (Der Tankbeleg wird dem Vermieter übergeben).
Die Rücknahme des Fahrzeugs erfolgt, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, am Geschäftssitz des Vermieters: Kevelaerer Str. 61a in 47626 Kevelaer-Winnekendonk innerhalb der ausgehangenen Geschäftszeiten.
Sollte die Rückgabe des Fahrzeuges den Rückgabetermin um mehr als 1 Stunde überschreiten, wird eine Tagesmiete des jeweiligen Fahrzeuges entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet.
Wird durch eine Verspätung die Einhaltung des nächsten Vermiettermins unmöglich, so ist der entstandene Schaden dem Vermieter zu ersetzen, der Anspruch wird mit der Kaution verrechnet. Wird das Fahrzeug vor den Geschäftsräumen außerhalb der Geschäftszeiten abgestellt und entsteht dadurch ein Schaden am Fahrzeug, so haftet der Mieter dafür in voller Höhe.
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug mit verriegeltem Lenkschloss auf dem Rückwärtigen Teil des Firmengeländes (Zufahrt über die Straße Am Keramikhof) abzustellen und den Zündschlüssel in den Tresorbriefkasten am Hintereingang zu werfen. Die Rücknahme des Fahrzeugs erfolgt am nächsten Werktag durch den Vermieter.
Der Mieter ist nicht verpflichtet das Fahrzeug gereinigt zurück zu bringen – sollte jedoch das Motorrad so massiv mit Dreck und Schlamm überzogen sein, dass Beschädigungen verdeckt sein könnten, behält sich der Vermieter vor die Rücknahme erst nach der zeitlich nächstmöglichen Reinigung vorzunehmen.
5. Nutzung des Fahrzeugs
Die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs ist auf den Bereich der öffentlichen und geteerten Straßen beschränkt. Jegliche Nutzung des Fahrzeugs in nicht öffentlichen Bereichen, ungeteerten Strecken, bzw. im Gelände, sowie die Nutzung des Fahrzeugs zu Wettbewerbszwecken ist strengstens untersagt.
Dem Mieter ist es insbesondere untersagt das Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand zu benutzen, die Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis oder fahruntüchtig ist. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle Sach- und Personenschäden in vollem Umfang. Ohne schriftliche Genehmigung vom Vermieter darf der Mieter weder Teile austauschen noch entfernen. Dies gilt auch für Zusatzeinrichtungen.
Reparaturen darf der Benutzer nur nach ausdrücklicher Zustimmung vom Vermieter durchführen lassen. Auslandsfahrten: Das Fahrzeug darf nur in Deutschland und den EU-Staaten, sowie der Schweiz genutzt werden. Fahrten in andere Länder bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und sind ggf. nicht versichert.
6. Reparaturen
Reparaturen zur Erhaltung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Motorrads dürfen vom Mieter nicht in Auftrag gegeben werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters, bleibt der Mieter den Rechnungsbetrag schuldig.
7. Verhalten bei Unfall
Der Unfall ist in jedem Fall polizeilich festzuhalten, das Protokoll der Vermieter zu übergeben. Die Mieter verpflichten sich keine Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Vermieter ist so schnell wie möglich telefonisch zu verständigen. (Notfallnummer ist die bekannte Geschäftsnummer).
Bei Schadenseintritt ohne mögliche Weiterfahrt übernimmt der Vermieter den Rücktransport (Reifenpannen- und Rückholabsicherung). Bis 50 Entfernungskilometer ist dieser kostenfrei für den Mieter, darüber hinaus wird 1,-€ pro weiteren Entfernungskilometer dem Mieter berechnet.
Eine Mietrückerstattung aufgrund nicht genutzter Miettage ist nicht möglich - ein Anspruch auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug besteht nicht im Falle eines Unfalles nicht.
8. Verlust von Schlüssel oder Fahrzeugpapieren
Für die Neubeschaffung eines durch den Mieter verlorenen Zündschlüssels ist eine Kostenpauschale von 200,-€ durch den Mieter zu bezahlen.
Bei Verlust des Fahrzeugscheins (Quad) ist sofort bei der nächsten deutschen Polizeidienststelle eine Verlustanzeige aufzugeben und diese dem Vermieter auszuhändigen.
Die Kosten zur Erstellung eines Ersatzfahrzeugscheines (bei durch den Mieter verschuldeten Verlust) in Höhe von 100,-€ sind vom Mieter zu tragen.
9. Rücktransport zur Vermietstation
Ist eine Weiterfahrt mit dem Fahrzeug aufgrund eines nicht durch den Mieter verursachten technischen Mangels unmöglich, so ist der Vermieter verpflichtet das Motorrad zu seinen eigenen Lasten zurück zur Vermietstation zu transportieren. Ist der technische Mangel durch fahrlässiges Verhalten des Mieters entstanden, so hat der Mieter sich entweder selbst um den Rücktransport zu seinen Lasten zu kümmern oder kann alternativ den Rücktransport dem Vermieter in Auftrag geben.
Die Rücktransportkosten betragen pauschal 50,--€ zzgl. 1,- € pro Entfernungskilometer plus Mautgebühren und Vignettenkosten.
10. Allgemeine Bestimmungen
Diese Vereinbarung repräsentiert abschließend alle zwischen den Parteien bestehenden Abreden über die Überlassung des Fahrzeuges.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder einzelner Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
Sollte dieser Vertrag oder einzelne Bestimmungen davon ganz oder teilweise unwirksam sein oder Lücken aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame und/oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche wirksame oder vollständige zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung und dem beiderseitigen Interesse am nächsten kommt. Diese Vereinbarung unterliegt in ihrer Errichtung, Auslegung und Durchführung ausschließlich deutschem Recht.
Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vermieters.
Stand: 01.07.2024